Donnerstag, 6. August 2009

Sexualkunde und Karneval

6. August 2009
Baptisten-Eltern scheitern auch in Karlsruhe

Die Eltern sind streng religiös und gehören einer baptistischen Gemeinde an, die Söhne sind 10 und 11 Jahre alt, sie besuchen eine Grundschule, die im Februar 2007 ein Theaterprojekt über sexuellen Missbrauch auf die Bühne gebracht hat und Karneval ohne Kostümzwang feierte, während als Alternativen Schwimm- und Turnunterricht angeboten wurden. Die Eltern schickten ihre Kinder nicht zur Schule, geißelten Karneval als “katholisches Fest” der Zügellosigkeit und lehnten “freie Sexualität” ab. Das Amtsgericht in Paderborn und das Oberlandesgericht in Hamm verhängten ein Bußgeld von 80 Euro, weil es sich um Pflichtveranstaltungen gehandelt habe, die Rechte der Eltern seien nicht verletzt worden. Das sahen Mutter und Vater aber immer noch anders. Sie schalteten das Bundesverfassungsgericht ein und scheiterten erneut.

Die Karlsruher Richter lehnten eine Entscheidung über die Beschwerde ab und unterzogen die Gerichtsentscheidungen einer näheren Betrachtung. Die Urteile seien in Ordnung, die Schulpflicht habe in diesem Fall Vorrang vor religiösen Überzeugungen. Bei dem Theaterprojekt sei es um Aufklärung gegangen, Karneval könne nicht als “katholisches Fest” bezeichnet werden.

Zudem hätten die Gerichte “einfaches Recht” angewendet, da könne sich Karlsruhe nicht einmischen, denn: “ Nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen.” Eine Grundrechtsverletzung hätten die Eltern nicht deutlich gemacht.

Bei einer Abwägung zwischen Erziehungsauftrag des Staates und Erziehungsrecht der Eltern sei das Ergebnis: Aus dem Lot geraten ist nichts. Eltern hätten zwar Anspruch auf “Toleranz und Neutralität”, doch weder mit dem Theaterprojekt noch mit der Karnevalsfeier sei Unzulässiges geschehen. Unzumutbare Gewissens- und Glaubenskonflikte habe niemand heraufbeschworen.

Der Vorwurf der Eltern, das Theaterprojekt “spreche Kindern eine ´freie Sexualität´ zu“, halte einer Überprüfung nicht stand. Daher gelte: “Unter diesen Umständen besteht kein Anhalt dafür, dass die Fachgerichte die Glaubensfreiheit und das Recht der Beschwerdeführer auf Erziehung ihrer Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht in ihrer Wirkkraft und Tragweite verkannt haben könnten.”

Abschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass im Schulalltag das Aufeinanderprallen von religiösen Überzeugungen einer Minderheit und einer “damit in Widerspruch stehenden Tradition einer anders geprägten Mehrheit” als zumutbar einzustufen ist.

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